A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Die Sporttaucher e.V."
- Sitz des Vereins ist Wiefelstede
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Bestrebungen der Gesundheit und Lebensfreude der Mitglieder insbesondere durch Ausübung, Pflege und Förderung des Breiten-, Familien- und Freizeittauchsports zu dienen. Der Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Vereins hat den Zweck, den Tauchsport zu fördern, insbesondere auch die Jugend für den Tauchsport zu begeistern. Er unterstützt seine Mitglieder durch ständige Informationen, Seminare und Trainingslager in dem Bemühen, die Tauchausbildung auf einen gehobenen praxisnahen Stand zu bringen.
- Der Verein:
a) Sportliches Tauchen mit und ohne Atemgerät
b) Förderung und Pflege der verschiedensten Unterwassertechniken und wissenschaften sowie tangierender Bereiche
c) Unterwasserphotographie und -kinematographie
d) Erhaltung, Schutz und Pflege der Unterwasserflora und -fauna
e) Sportliche Freizeitgestaltung und Geselligkeitspflege
f) Jugendbetreuung und -ausbildung
g) Durchführung von Seminaren und Lehrgängen für Tauchlehrer
i) Einheitliche Ausbildung und Prüfung auf international hohem Standard
j) Vertretung der Mitglieder im In- und Ausland
k) Förderung internationaler Begegnungen
l) Fachliche Öffentlichkeitsarbeit - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahre)
- passiven Mitgliedern
- Die Ehrenmitgliedschaft regeln § 7 der Verbandssatzung sowie Nebenordnungen (Ehrenordnung)
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein und werden, die sich verpflichten, einen mehrfachen, in einem besonderen Fonds anzusammelnden Beitrag zu zahlen. Über die Verwendung dieses Fonds entscheidet der Vorstand nach Anhören der fördernden Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die in unbescholtenem Rufe stehen.
- Jugendliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Nähere Einzelheiten regeln§ 6 Ziffer 1 der Verbandssatzung so wie Nebenordnungen (Jugendordnung).
- Passives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein und werden, die bestrebt ist, die Vereinsziele und -interessen gemäß § 2 der Satzung zu verfolgen und zu wahren.
- Fördernde, passive und jugendliche Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
- Mitglied des Vereins können juristische sowie natürliche Personen werden und sein, die in unbescholtenem Rufe stehen und die Vereininteressen fördern.
- Zur Aufnahme in den Verein ist ein bei der Geschäftsstelle einzureichender schriftlicher Antrag erforderlich, der bei mangelnder Geschäftsfähigkeit des Antragstellers der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf.
- Die Abgabe des Antrags bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein, die der Vorstand beschließt. Wird dem Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Antragstellung ein ablehnender Bescheid erteilt, gilt er als aufgenommen, wobei eine Zurückweisung keiner Begründung bedarf. Der Bewerber hat das Recht, gegen die Zurückweisung seines Ablehungsbescheides Einspruch zu erheben. Über diesen Einspruch entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit durch unanfechtbare Entscheidung endgültig.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. dem Quartals, in dem sie beantragt wird. Mit der vorläufigen Aufnahme ist der Bewerber des Vereins einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen. Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis sowie einen Abdruck der jeweils gültigen Satzung.
- Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
- Eintretende Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt und die in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegt ist.
- Vereinmitglieder sind, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beitragspflichtig.
- Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten; bei Eintritt jedoch nur für den Rest des laufenden Jahres.
- Beiträge und Gebühren aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden.
- Die Höhe der Gebühren und Beiträge wird jährlich von der Hauptversammlung für das nächste Geschäftsjahr bestimmt.
- Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Jugendliche Mitglieder üben die in der Jugendordnung festgelegten Rechte aus.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Jugendschutzes teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
- In den Vorstand ist jedes Mitglied wählbar, welches geschäftsfähig ist, dem Verein mindestens zwei Jahre angehört.
- Für die Mitglieder sind die Satzung, die erlassenen Ordnungen sowie die Beschlüsse des Vorstandes verbindlich. Den berechtigten Anordnungen der Aufsichts- und Lehrkräfte ist Folge zu leisten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu wahren und alles dem Ansehen und Zweck des Vereins Entgegenstehende zu unterlassen.
- Anschriftwechsel sind der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
- Männliche und weibliche Mitglieder sind gleichberechtigt.
- Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorstandsvorschlag durch Beschluß einer Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung desTauchsports besonders verdient gemacht haben.
- Die nach Abs. 1 geehrten Personen haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- freiwilligen Austritt
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluß
- Auflösung einer juristischen Person
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung per Einschreiben an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen sowie Rückgabe des Mitgliedsausweises und wird stets mit Ende des laufenden Kalenderhalbjahres rechtswirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer eines Jahres bis dahin erfüllt ist. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern, unterschrieben sein.
- Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Verein vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.
- Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- vorsätzliche, grob fahrlässige oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung bzw. die berechtigten Vereinsinteressen sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes.
- unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinleben oder den Interessen und Zielen des Verbandes in unmittelbarem Zusammenhang steht
- jeglicher Unterwasserschußwaffengebrauch, soweit er nicht zu Schutze des Tauchsportlers in Anwendung kommt
- sonstige schwerwiegende, die Vereinordnung berührende Gründe
- Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand
- Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens sechs Wochen Gelegenheit zugeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgabe von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen
§9 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§10 Die Mitgliederversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Sachabteilungen und Fachausschüsse
- Die Mitgliederversammlung
- Die alljährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie dient der Unterrichtung der Mitglieder über Vereinsangelegenheiten durch den Vorstand, der Kontrolle der Vereinorgane sowie der Ausübung der den Mitgliedern durch diese Satzung zugewiesenen Rechte.
- Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der Hauptversammlung sind:
- Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist von einem von der Versammlung bestimmten Protokollanten eine Niederschrift aufzunehmen, die enthalten soll:
- Ort und Tag der Versammlung
- die Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Schriftführers
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung
- die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Berufung der Versammlung mit angekündigt war
- die Feststellung der Beschlußfähigkeit der Versammlung
- die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse
- die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollanten
- Das Versammlungsprotokoll wird vierzehn Tage nach der jeweiligen Versammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausgelegt. Wird innerhalb weiterer vierzehn Tage kein schriftlicher Einspruch eingelegt, gilt das Protokoll als genehmigt.
- Für jede Mitgliederversammlung beträgt die Ladungsfrist 4 Wochen. Die Mitglieder des Vereins sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Präsidenten schriftlich oder elektronisch (z. B. durch Versenden einer E-Mail) einzuladen. Die schriftliche Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen
a) schriftlicher Jahresbericht des Vereins
b) schriftlicher Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
c) Prüfungsbericht der Kassenprüfer
d) Entlastung der Verbandsorgane
e) Beschlußfassung über den Haushaltsplan und Festsetzen der Beiträge und Gebühren
f) Beschlußfassung über Sonderausgaben, die im Einzelfall 1/3 des Verbandsvermögens übertreffen
h) Verleihung von Ehrungen gemäß § 7 Ziff. 1
i) Entscheidungen über Berufungen bei Ausschlüssen von der Mitgliedschaft
j) Anträge
k) Verschiedenes
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten
- dem 1. Vize-Präsidenten
- dem 2. Vize-Präsidenten
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsorgnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Präsidiums.
- Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.
- Der Vorstand wird erstmalig für die Dauer von vier Jahren und anschliessend für zwei Jahre gewählt.
- Die Gründungsmitglieder rücken nach vier Jahren in den Ältestenrat, wenn Sie kein Vorstandposten bekleiden.
Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten, 1. und 2. Vize-Präsidenten. Jeder von Ihnen allein ist vertretungsberechtigt.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§13 Die Sachabteilungen und Fachausschüsse
- Für die Bereiche
- Tauchausbildung
- Tauchmedizin
- Jugenderziehung
- Tauchsport
- Tauchtechnik
- Unterwasserwissenschaft und -forschung
- Tauchsportrecht
- Auslandsbeziehungen und Öffentlichkeitsarbeit
- Sonstiges
- Sachabteilungsleiter oder Fachausschußvorsitzende sind die für den jeweiligen Aufgabenbereich von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder. Die stellvertretenden Sachabteilungsleiter bzw. Fachausschußvorsitzenden werden von den Mitgliedern der Sachabteilungen bzw. Fachausschüsse aus ihrer Mitte gewählt.
- Die Mitglieder der Sachabteilungen bzw. Fachausschüsse werden von dem Vorstand auf zwei Jahre berufen.
- Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Sachabteilungen und Fachausschüsse regeln die vom Verein für die Sachgebiete zu erlassenden Ordnungen.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von einem Jahr. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht gleichzeitig einem Organ des Vereinsangehören.
- Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstatten.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
- Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während und zum Ende eines Geschäftsjahres stattfinden.
- Der Ältestenrat besteht aus den Gründungsmitgliedern.
- Der Ältestenrat hat Mitspracherecht bei:
- Investitionen die mehr als 50 % des Vereinsvermögens betragen
- bei Ausschluss eines Mitglieds
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert
- bei Auflösung
§16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand Liquidatoren.
- Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wiefelstede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
- Wenn sich nicht mindestens 7 Mitglieder entschließen, den Verein weiterzuführen, wird der Verein aufgelöst.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern, Gästen oder sonstigen Trainingsberechtigten nicht für bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstandene Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle. Ansprüche an Sportunfall-, Haftpflicht- und sonstige Versicherungen bleiben hierdurch unberührt.
- Bei grob fahrlässiger, vorsätzlicher oder wiederholter Schädigung des Vereineigentums ist vom Verursacher voller Schadenersatz zu leisten.
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Verein haftet ausschließlich das Vereinvermögen, das aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben und sämtlichem beweglichen und unbeweglichen Vermögen besteht.
Übertragungs- und Rechtschreibfehler vorbehalten "Die Sporttaucher e.V." Wiefelstede, o8.o2.2oo7
Eine Druckversion der Satzung findest du hier und unsere Jahresbeiträge kannst du dir hier anschauen.